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„Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.“ (Auszug aus der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung).
Diese Pflicht trifft – seit einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen im Jahr 2016 – auch Landwirte!
Ausgenommen von der Kastrationspflicht sind Tiere, die zur kontrollierten Zucht verwendet werden. Zuchtkatzen sind zum Zwecke deren Identifizierung mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren.
Die Nichtbeachtung der Kastrationspflicht stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann von der Behörde mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Kastration von Katzen ist übrigens ein Standardeingriff, der von Tierärzt(inn)en häufig durchgeführt wird und zu den Routineoperationen zählt.
Die Kastration von Katzen stellt einen wichtigen Beitrag zum aktiven Tierschutz dar. Sie erhöht die Lebenserwartung der Tiere, hat viele Vorteile für deren Gesundheit und ist für Katzen mit Zugang ins Freie verpflichtend.
Weitere Infos finden Sie unter oesterreich.gv.at.
30.04.2026