OÖ. Tourismusgesetz 2018 - Information

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Nach § 62 Abs. 2 OÖ. Tourismusgesetz 2018 treten die Bestimmungen des zweiten Teils des OÖ. Tourismusgesetzes 2018 mit 1. Jänner 2019 in Kraft, mit dem auch die Tourismusabgaben neu geregelt werden.
Im Folgenden wird die neue Rechtslage samt Anmerkungen betreffend die Umsetzung dargelegt.

Ortstaxe:
Mit 1. Jänner 2019 wird die Ortstaxe von einer Gemeindeabgabe in eine Landesabgabe umgewandelt. Damit ist vorgesehen, dass Nächtigungsgäste in allen oberösterreichischen Gemeinden – und damit auch in den Nicht-Tourismusgemeinden – eine Ortstaxe entrichten müssen. Diese beträgt landesweit einheitlich € 2,-. Von diesen € 2,- verbleiben 5 % bei der Gemeinde als Kostenbeitrag für die Einhebung. Der Restbetrag fließt an die Landes-Tourismusorganisation.

Der Pflicht zur Entrichtung der Ortstaxe unterliegen Personen, die in einer Gästeunterkunft nächtigen, sofern sie in der betreffenden Gemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Die Ortstaxenpflicht endet nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen.

Gästeunterkünfte sind:

- gewerbliche Unterkunftsstätten
- Campingplätze
- Privatunterkünfte
- der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dienende Sonderkrankenanstalten.

Der Unterkunftgeber hat der Gemeinde binnen 48 Stunden nach der Ankunft eines Gastes die Daten des Gästeverzeichnisses elektronisch bzw. in Form von Durchschlägen der Gästeverzeichnisblattsammlung zu übermitteln.
Allfällige Belege über Befreiungsgründe sowie eine vorzeitige Abreise des Gastes sind ebenfalls binnen 48 Stunden (nach der Abreise) zu melden.

Die Gemeinde wird mit allen Unterkunftgebern eine Vereinbarung treffen, dass anstelle der Übermittlung der Daten des Gästeverzeichnisses für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats eine Abgabenerklärung mit folgendem Inhalt einzureichen ist:
- Anzahl der abgabepflichtigen Nächtigungen
- Anzahl der abgabenfreien Nächtigungen
- der sich daraus ergebende Abgabenbetrag.

Die eingehobenen Abgaben sind monatlich bis zum Monatsletzten des auf die Einhebung folgenden Monats (Fälligkeitstag) an die Gemeinde abzuführen.

Freizeitwohnungen:
Mit 1. Jänner 2019 müssen auch Eigentümer einer Wohnung in ganz Oberösterreich eine jährliche Pauschale entrichten, wenn die betreffende Wohnung länger als 26 Wochen von keiner Person als Hauptwohnsitz genützt wurde.
Eigentümer von abgabepflichtigen Freizeitwohnungen werden in den nächsten Monaten nähere Informationen erhalten.

Für Auskünfte stehen wir gerne unter 07239/8155-43 (Fr. Meindlhuemer) zur Verfügung.

31.10.2018